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Emil Herrling
Emil Herrling
  • Aug 25, 2026
  • Aktualisiert: Oct 8, 2026
  • 7 min read

Medizinisch geprüft von:

Dipl. Psych. Jan-Matthis Wasserfuhr

Online-Therapie und Krankenkasse: 3 Wege zur Erstattung

Online-Therapie und Krankenkasse: welche drei Wege die GKV wirklich zahlt, welche Nachweise Sie brauchen und woran Anträge am häufigsten scheitern.

Impressionistisches Gemälde: drei Wege führen durch eine Sommerwiese auf einen hellen Horizont zu

Dreimal Online-Therapie, dreimal andere Regeln

Zahlt meine Krankenkasse eine Online-Therapie? Die Frage klingt simpel. Eine klare Antwort findet man trotzdem kaum, und das hat einen Grund: Hinter dem Wort Online-Therapie stecken drei ganz verschiedene Leistungen, für die drei verschiedene Regeln gelten. Wer sie durcheinanderbringt, stellt den falschen Antrag, kassiert eine Ablehnung und glaubt danach, die Kasse zahle eben nichts. Sie zahlt. In allen drei Fällen sogar vollständig, nur eben unter unterschiedlichen Bedingungen. Hier stehen die drei Wege nebeneinander, mit den Voraussetzungen und den Stellen, an denen es in der Praxis klemmt.

Kurz gesagt: die drei Wege im Überblick

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, kommt Ihre Online-Therapie über einen dieser drei Wege zu Ihnen:

  1. Videosprechstunde bei einer Psychotherapeut:in mit Kassensitz. Reguläre Richtlinientherapie, nur per Video statt im Sprechzimmer. Die Kasse zahlt voll, Sie beantragen nichts.
  2. Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) auf Rezept. Ein geprüftes Programm, das Sie selbstständig durcharbeiten. Ebenfalls voll erstattet, verordnet von einer Ärzt:in oder Psychotherapeut:in.
  3. Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V. Ist kein zeitnaher Kassenplatz zu bekommen, zahlt die Kasse eine approbierte Privatpraxis, die auch online behandeln darf. Dieser Weg verlangt einen Antrag und Nachweise.

Der Unterschied ist keine Formalie. Die ersten beiden Wege laufen über Ihre Versichertenkarte, der dritte über Ihre Dokumentation.

Weg 1: Videosprechstunde bei einer Kassenpsychotherapeut:in

Die Videobehandlung ist heute normaler Teil der Kassenversorgung. Die Sonderregelungen aus der Pandemie sind ausgelaufen, die Videobehandlung selbst ist geblieben und wurde 2025 noch einmal ausgeweitet. Seit Anfang 2025 sind auch die psychotherapeutische Sprechstunde und die probatorischen Sitzungen per Video abrechenbar, ebenso Einzeltherapie und Akutbehandlung nach der Psychotherapie-Richtlinie. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung empfiehlt allerdings, die erste Sprechstunde und die erste probatorische Sitzung möglichst in der Praxis durchzuführen. Ein Verbot ist das nicht.

Für Sie als Patient:in heißt das: Es gibt nichts zu beantragen. Sie legen Ihre Versichertenkarte vor, die Behandlung wird über die Kasse abgerechnet wie jede Sitzung in einer Praxis. Der einzige Unterschied ist der Ort.

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen

  • Die behandelnde Person ist approbiert und hat einen Kassensitz oder eine entsprechende Zulassung.
  • Die Sitzung läuft über einen zertifizierten Videodienstanbieter. Diese Dienste müssen nach den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung von unabhängigen Stellen zertifiziert sein, unter anderem zu Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Werbefreiheit. Ein Videocall über einen beliebigen Consumer-Dienst ist nicht zulässig, auch nicht mit Einverständnis.
  • Das Videoformat passt fachlich zu Ihrem Anliegen. Das entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrer Therapeut:in.

Die Prozentgrenze betrifft die Praxis, nicht Ihre Therapie

Es gibt eine Obergrenze für Videobehandlungen, und sie sorgt regelmäßig für Verunsicherung. Sie betrifft aber nicht Sie, sondern die Abrechnung der Praxis.

Seit dem 1. April 2025 darf eine psychotherapeutische Praxis bis zu 50 Prozent ihrer Patient:innen pro Quartal ausschließlich per Video behandeln. Vorher waren es 30 Prozent. Nicht mitgezählt werden Fälle mit zusätzlichem persönlichem Kontakt im selben Quartal, Notfallbehandlungen und Akutfälle über die Terminservicestelle.

Für Sie heißt das: Abrechnungsrechtlich kann Ihre Therapie vollständig per Video laufen. Ob eine bestimmte Praxis Sie rein digital aufnehmen kann, hängt aber davon ab, wie ihr Quartal ausgelastet ist, und vom Berufsrecht. Die Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern regeln die ausschließliche Behandlung per Video unterschiedlich, mehrere verlangen mindestens einen persönlichen Kontakt für die Eingangsdiagnostik. Das ist eine legitime Frage im Erstkontakt, stellen Sie sie ruhig direkt.

Weg 2: DiGA auf Rezept, und was sie nicht ist

Digitale Gesundheitsanwendungen sind Apps oder Webprogramme, die das BfArM geprüft und in sein DiGA-Verzeichnis aufgenommen hat. Für psychische Beschwerden wie Depression, Angst- und Panikstörungen oder Schlafstörungen waren Anfang 2026 rund 30 Programme gelistet. Verordnet werden sie von Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen, die Kasse trägt die Kosten vollständig, ein direkter Antrag bei der Kasse mit Diagnosenachweis geht ebenfalls.

Eine DiGA ist allerdings keine Psychotherapie. Sie arbeiten ein Programm durch, es gibt darin keine Therapeut:in, die Sie kennt. Als Überbrückung der Wartezeit, als Ergänzung oder bei leichter Symptomatik ist das eine gute Sache, bei mittelgradiger oder schwerer Symptomatik ersetzt es keine Behandlung. Wo genau die Grenze zwischen Videotherapie, DiGA und KI-Chatbot verläuft, steht ausführlich im Vergleich Online-Therapie, DiGA oder KI-Chatbot.

Weg 3: Kostenerstattung, wenn kein Kassenplatz frei ist

Für viele Menschen ist das der eigentlich relevante Weg. Warum, zeigen die Zahlen der Bundespsychotherapeutenkammer: Auf einen Behandlungsplatz warten gesetzlich Versicherte durchschnittlich rund 20 Wochen (Stand 2026), in ländlichen Regionen oft länger. Mehr dazu im Beitrag zu den Wartezeiten in der Psychotherapie.

Genau dafür gibt es § 13 Abs. 3 SGB V. Kann Ihre Kasse Ihnen keinen zeitnahen Behandlungsplatz stellen, muss sie die Behandlung in einer Privatpraxis bezahlen. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen Praxis und Video. Vier Bedingungen müssen zusammenkommen:

  1. Die Behandlung ist notwendig und nicht weiter aufschiebbar. Beleg dafür ist das Formular PTV 11 aus der psychotherapeutischen Sprechstunde, idealerweise ergänzt um eine ärztliche Dringlichkeitsbescheinigung.
  2. Ein zeitnaher Kassenplatz ist nachweislich nicht erreichbar. Dafür führen Sie ein Protokoll Ihrer erfolglosen Anfragen und beziehen die Terminservicestelle unter 116 117 ein.
  3. Der Antrag liegt bei der Kasse, bevor die Behandlung beginnt. Rückwirkend zahlt keine Kasse.
  4. Die behandelnde Person ist approbiert und hat eine Fachkunde in einem Richtlinienverfahren.

Zur Wartezeit kursiert eine hartnäckige Fehlinformation. Es gibt keine feste Monatsgrenze, ab der ein Anspruch automatisch entsteht. Ein Zeitraum von bis zu drei Monaten gilt im Normalfall noch als zumutbar, bei akuter und schwerer Erkrankung dagegen ausdrücklich nur eine deutlich kürzere Zeit. Ihr Argument liegt also in der dokumentierten Dringlichkeit, nicht in der Zahl der Wochen. Den vollständigen Ablauf mit Fristen, Formularen und Widerspruch finden Sie in unserem ausführlichen Leitfaden zur Kostenerstattung in der Psychotherapie.

Privat versichert oder selbst zahlen?

Für privat Versicherte gilt keiner der drei GKV-Wege. Sie rechnen ohnehin privat ab und reichen die Rechnung nach Ihrem Tarif ein. Ein Systemversagen müssen Sie nicht nachweisen, dafür verlangen manche Tarife eine Genehmigung, und viele begrenzen die Sitzungszahl. Details dazu stehen im Beitrag zum Ablauf für Privatversicherte und auf der Seite für Privatversicherte.

Selbst zu zahlen ist oft der schnellere Weg und manchmal der bewusst gewählte: kein Antrag und keine Diagnose, die an die Kasse geht. Gesundheitsfragen bei einer späteren Verbeamtung oder einem Versicherungsabschluss müssen Sie allerdings auch zu einer selbst bezahlten Therapie wahrheitsgemäß beantworten. Was das kostet und für wen es sich rechnet, steht auf der Selbstzahler-Seite.

Was Sie jetzt tun können

Vier Schritte, die in den meisten Fällen zum Ziel führen:

  1. Sprechstundentermin holen, über die 116 117 oder direkt bei einer Praxis. Sie nehmen daraus das PTV 11 mit. Ohne dieses Formular wird jeder weitere Schritt schwerer.
  2. Ausdrücklich nach reiner Videobehandlung fragen. Manche Praxen haben dort noch Kapazität, während die Präsenzliste längst voll ist.
  3. Ab dem ersten Anruf protokollieren: Datum, Uhrzeit, Praxis, Ergebnis, genannte Wartezeit und die konkret angefragte Leistung. Das ist später die Grundlage Ihres Antrags. Später aus dem Gedächtnis rekonstruiert hält es keiner Prüfung stand.
  4. Die Wartezeit überbrücken. Eine DiGA oder eine Akutbehandlung über die Terminservicestelle trägt die Zeit bis zum Therapiebeginn. Keines von beidem ersetzt eine Richtlinientherapie, beides ist besser als abwarten.

Wenn Sie für die Wartezeit oder statt ihrer eine Behandlung suchen, die zeitnah beginnen kann: Therapy Lift vermittelt approbierte Psychotherapeut:innen per Video für privat Versicherte, Beihilfeberechtigte und Selbstzahlende, oft mit Terminen innerhalb weniger Tage. Über die Gesundheitskarte oder die Kostenerstattung rechnet Therapy Lift nicht ab. In der Therapeutensuche sehen Sie Profile mit Schwerpunkten und Verfahren, und was eine Sitzung kostet, steht in der Übersicht Wie viel kostet eine Psychotherapie?

Häufige Fragen

Welche Wege gibt es, eine Online-Therapie über die gesetzliche Kasse zu bekommen?

Drei. Erstens die Videosprechstunde bei einer kassenzugelassenen Psychotherapeut:in, fester Bestandteil der Kassenversorgung und voll erstattet. Zweitens eine digitale Gesundheitsanwendung auf Rezept, ebenfalls voll von der GKV getragen. Drittens das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V, bei dem die Kasse eine approbierte Privatpraxis bezahlt, wenn kein zeitnaher Kassenplatz erreichbar ist.

Welche Krankenkassen zahlen Online-Therapie?

Alle gesetzlichen Krankenkassen. Die Videosprechstunde ist Teil des einheitlichen Leistungskatalogs und damit nicht kassenabhängig. Unterschiede gibt es nur bei freiwilligen Zusatzangeboten einzelner Kassen und in der Praxis bei der Bearbeitung von Kostenerstattungsanträgen.

Wie viele Sitzungen dürfen per Video stattfinden?

Für Sie als Patient:in gibt es keine feste Sitzungsgrenze. Die Obergrenze betrifft die Praxis: Seit April 2025 darf sie bis zu 50 Prozent ihrer Patient:innen pro Quartal ausschließlich per Video behandeln. Patient:innen mit mindestens einem Präsenzkontakt im selben Quartal zählen nicht mit.

Zahlt die Kasse eine Online-Therapie im Ausland?

In der Regel nicht. Die Erstattung setzt eine Zulassung nach deutschem Recht und in aller Regel einen Aufenthalt in Deutschland voraus. Für längere Auslandsaufenthalte sollten Sie das vorab schriftlich mit Ihrer Kasse klären.

Was mache ich, wenn die Kasse den Antrag ablehnt?

Sie haben einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids Zeit für einen schriftlichen Widerspruch. Diese Frist ist zwingend. Erstablehnungen sind häufig und beruhen oft auf einer lückenhaften Dokumentation der Therapieplatzsuche, lassen sich also mit nachgereichten Belegen oft ausräumen.

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