Dreimal Online-Therapie, dreimal andere Regeln
Zahlt meine Krankenkasse eine Online-Therapie? Die Frage klingt simpel. Eine klare Antwort findet man trotzdem kaum, und das hat einen Grund: Hinter dem Wort Online-Therapie stecken drei ganz verschiedene Leistungen, für die drei verschiedene Regeln gelten. Wer sie durcheinanderbringt, stellt den falschen Antrag, kassiert eine Ablehnung und glaubt danach, die Kasse zahle eben nichts. Sie zahlt. In allen drei Fällen sogar vollständig, nur eben unter unterschiedlichen Bedingungen. Hier stehen die drei Wege nebeneinander, mit den Voraussetzungen und den Stellen, an denen es in der Praxis klemmt.
Kurz gesagt: die drei Wege im Überblick
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, kommt Ihre Online-Therapie über einen dieser drei Wege zu Ihnen:
- Videosprechstunde bei einer Psychotherapeut:in mit Kassensitz. Reguläre Richtlinientherapie, nur per Video statt im Sprechzimmer. Die Kasse zahlt voll, Sie beantragen nichts.
- Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) auf Rezept. Ein geprüftes Programm, das Sie selbstständig durcharbeiten. Ebenfalls voll erstattet, verordnet von einer Ärzt:in oder Psychotherapeut:in.
- Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V. Ist kein zeitnaher Kassenplatz zu bekommen, zahlt die Kasse eine approbierte Privatpraxis, die auch online behandeln darf. Dieser Weg verlangt einen Antrag und Nachweise.
Der Unterschied ist keine Formalie. Die ersten beiden Wege laufen über Ihre Versichertenkarte, der dritte über Ihre Dokumentation.
Weg 1: Videosprechstunde bei einer Kassenpsychotherapeut:in
Seit 2021 ist die Videobehandlung fest in der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses verankert. Die Sonderregelungen aus der Pandemie sind ausgelaufen, die Videobehandlung selbst ist geblieben und heute normaler Teil der Versorgung. Psychotherapeutische Sprechstunde, probatorische Sitzungen, Einzeltherapie, Gruppentherapie und Akutbehandlung sind per Video möglich.
Für Sie als Patient:in heißt das: Es gibt nichts zu beantragen. Sie legen Ihre Versichertenkarte vor, die Behandlung wird über die Kasse abgerechnet wie jede Sitzung in einer Praxis. Der einzige Unterschied ist der Ort.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen
- Die behandelnde Person ist approbiert und hat einen Kassensitz oder eine entsprechende Zulassung.
- Die Sitzung läuft über einen zertifizierten Videodienstanbieter. Diese Dienste durchlaufen ein Prüfverfahren nach den Vorgaben der KBV, unter anderem zur Verschlüsselung und zur Datensparsamkeit. Ein Videocall über einen beliebigen Consumer-Dienst ist nicht zulässig, auch nicht mit Einverständnis.
- Das Videoformat passt fachlich zu Ihrem Anliegen. Das entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrer Therapeut:in.
Die Prozentgrenze betrifft die Praxis, nicht Ihre Therapie
Es gibt eine Obergrenze für Videobehandlungen, und sie sorgt regelmäßig für Verunsicherung. Sie betrifft aber nicht Sie, sondern die Abrechnung der Praxis.
Seit dem 1. April 2025 darf eine psychotherapeutische Praxis bis zu 50 Prozent ihrer Patient:innen pro Quartal ausschließlich per Video behandeln. Vorher waren es 30 Prozent. Nicht mitgezählt werden Fälle mit zusätzlichem persönlichem Kontakt im selben Quartal, Notfallbehandlungen und Akutfälle über die Terminservicestelle. Nur für die Akutbehandlung bleibt es bei 30 Prozent.
Für Sie heißt das: Ihre Therapie darf vollständig online laufen. Ob eine bestimmte Praxis Sie rein digital aufnehmen kann, hängt daran, wie ihr Quartal ausgelastet ist. Das ist eine legitime Frage im Erstkontakt, stellen Sie sie ruhig direkt. Wie so ein Verlauf aussieht, steht unter wie Therapy Lift funktioniert.
Weg 2: DiGA auf Rezept, und was sie nicht ist
Digitale Gesundheitsanwendungen sind Apps oder Webprogramme, die das BfArM geprüft und in sein DiGA-Verzeichnis aufgenommen hat. Für Depression, Angst- und Panikstörungen oder Schlafstörungen sind mehrere Programme gelistet. Verordnet werden sie von Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen, die Kasse trägt die Kosten vollständig, ein direkter Antrag bei der Kasse mit Diagnosenachweis geht ebenfalls.
Eine DiGA ist allerdings keine Psychotherapie. Sie arbeiten ein Programm durch, es gibt darin keine Therapeut:in, die Sie kennt. Als Überbrückung der Wartezeit, als Ergänzung oder bei leichter Symptomatik ist das eine gute Sache, bei mittelgradiger oder schwerer Symptomatik ersetzt es keine Behandlung. Wo genau die Grenze zwischen Videotherapie, DiGA und KI-Chatbot verläuft, steht ausführlich im Vergleich Online-Therapie, DiGA oder KI-Chatbot.
Weg 3: Kostenerstattung, wenn kein Kassenplatz frei ist
Für viele Menschen ist das der eigentlich relevante Weg. Warum, steht in den Zahlen der Bundespsychotherapeutenkammer: Zwischen Sprechstunde und Therapiebeginn vergehen im Bundesschnitt rund 142 Tage, also etwa 20 Wochen. In ländlichen Regionen liegt die Spanne deutlich darüber. Mehr dazu im Beitrag zu den Wartezeiten in der Psychotherapie.
Genau dafür gibt es § 13 Abs. 3 SGB V. Kann Ihre Kasse Ihnen keinen zeitnahen Behandlungsplatz stellen, muss sie die Behandlung in einer Privatpraxis bezahlen. Auch dann, wenn diese Behandlung per Video stattfindet. Vier Bedingungen müssen zusammenkommen:
- Die Behandlung ist notwendig und nicht weiter aufschiebbar. Beleg dafür ist das Formular PTV 11 aus der psychotherapeutischen Sprechstunde, idealerweise ergänzt um eine ärztliche Dringlichkeitsbescheinigung.
- Ein zeitnaher Kassenplatz ist nachweislich nicht erreichbar. Dafür führen Sie ein Protokoll Ihrer erfolglosen Anfragen und beziehen die Terminservicestelle unter 116 117 ein.
- Der Antrag liegt bei der Kasse, bevor die Behandlung beginnt. Rückwirkend zahlt keine Kasse.
- Die behandelnde Person ist approbiert und hat eine Fachkunde in einem Richtlinienverfahren.
Zur Wartezeit kursiert eine hartnäckige Fehlinformation. Es gibt keine feste Monatsgrenze, ab der ein Anspruch automatisch entsteht. Ein Zeitraum von bis zu drei Monaten gilt im Normalfall noch als zumutbar, bei akuter und schwerer Erkrankung dagegen ausdrücklich nur eine deutlich kürzere Zeit. Ihr Argument liegt also in der dokumentierten Dringlichkeit, nicht in der Zahl der Wochen. Den vollständigen Ablauf mit Fristen, Formularen und Widerspruch finden Sie in unserem ausführlichen Leitfaden zur Kostenerstattung in der Psychotherapie.
Privat versichert oder selbst zahlen?
Für privat Versicherte gilt keiner der drei GKV-Wege. Sie rechnen ohnehin privat ab und reichen die Rechnung nach Ihrem Tarif ein. Ein Systemversagen müssen Sie nicht nachweisen, dafür verlangen viele Tarife eine Genehmigung vor Therapiebeginn und begrenzen die Sitzungszahl. Details dazu stehen im Beitrag zum Ablauf für Privatversicherte und auf der Seite für Privatversicherte.
Selbst zu zahlen ist der schnellste Weg und manchmal der bewusst gewählte: kein Antrag, keine Diagnosedokumentation gegenüber der Kasse, kein Eintrag, der später bei einer Verbeamtung oder einem Versicherungsabschluss eine Rolle spielen kann. Was das kostet und für wen es sich rechnet, steht auf der Selbstzahler-Seite.
Was Sie jetzt tun können
Vier Schritte, die in den meisten Fällen zum Ziel führen:
- Sprechstundentermin holen, über die 116 117 oder direkt bei einer Praxis. Sie nehmen daraus das PTV 11 mit. Ohne dieses Formular wird jeder weitere Schritt schwerer.
- Ausdrücklich nach reiner Videobehandlung fragen. Manche Praxen haben dort noch Kapazität, während die Präsenzliste längst voll ist. Diese Frage wird selten gestellt.
- Ab dem ersten Anruf protokollieren: Datum, Uhrzeit, Praxis, Ergebnis, genannte Wartezeit und die konkret angefragte Leistung. Das ist später die Grundlage Ihres Antrags. Später aus dem Gedächtnis rekonstruiert hält es keiner Prüfung stand.
- Die Wartezeit überbrücken. Eine DiGA oder eine Akutbehandlung über die Terminservicestelle trägt die Zeit bis zum Therapiebeginn. Keines von beidem ersetzt eine Richtlinientherapie, beides ist besser als abwarten.
Wenn Sie für die Wartezeit oder statt ihrer eine Behandlung suchen, die sofort beginnen kann: Therapy Lift vermittelt approbierte Psychotherapeut:innen für privat Versicherte, Beihilfeberechtigte und Selbstzahlende, in der Regel mit Terminen innerhalb weniger Tage. Über die Therapeutensuche sehen Sie die freien Plätze, und was das kostet und wer es erstattet, steht bei der Kostenübernahme für Online-Psychotherapie.
Häufige Fragen
Welche Wege gibt es, eine Online-Therapie über die gesetzliche Kasse zu bekommen?
Drei. Erstens die Videosprechstunde bei einer kassenzugelassenen Psychotherapeut:in, seit 2021 fester Bestandteil der Psychotherapie-Richtlinie und zu 100 Prozent erstattet. Zweitens eine digitale Gesundheitsanwendung auf Rezept, ebenfalls voll von der GKV getragen. Drittens das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V, bei dem die Kasse eine approbierte Privatpraxis bezahlt, wenn kein zeitnaher Kassenplatz erreichbar ist.
Welche Krankenkassen zahlen Online-Therapie?
Alle gesetzlichen Krankenkassen. Die Videosprechstunde ist Teil des einheitlichen Leistungskatalogs und damit nicht kassenabhängig. Unterschiede gibt es nur bei freiwilligen Zusatzangeboten einzelner Kassen und in der Praxis bei der Bearbeitung von Kostenerstattungsanträgen.
Wie viele Sitzungen dürfen per Video stattfinden?
Für Sie als Patient:in gibt es keine feste Sitzungsgrenze. Die Obergrenze betrifft die Praxis: Seit April 2025 darf sie bis zu 50 Prozent ihrer Patient:innen pro Quartal ausschließlich per Video behandeln, für die Akutbehandlung bleibt es bei 30 Prozent. Patient:innen mit zusätzlichem Präsenzkontakt im selben Quartal zählen nicht mit.
Zahlt die Kasse eine Online-Therapie im Ausland?
In der Regel nicht. Die Erstattung setzt eine Zulassung nach deutschem Recht und in aller Regel einen Aufenthalt in Deutschland voraus. Für längere Auslandsaufenthalte sollten Sie das vorab schriftlich mit Ihrer Kasse klären.
Was mache ich, wenn die Kasse den Antrag ablehnt?
Sie haben einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids Zeit für einen schriftlichen Widerspruch. Diese Frist ist zwingend. Erstablehnungen sind häufig und beruhen meist auf einer lückenhaften Dokumentation der Therapieplatzsuche, lassen sich also mit nachgereichten Belegen oft ausräumen.