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Vereinfachung der Videosprechstunde für Probatorik und Diagnostik

Zum 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen in der psychotherapeutischen Versorgung in Kraft, die sowohl die Nutzung von Videosprechstunden erweitern als auch den Fortgang der Therapie bei einem Krankenkassenwechsel vereinfachen.

Psychotherapie ab 2025: Wichtige Neuerungen bei Videosprechstunden und Kassenwechsel

Zum 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen in der psychotherapeutischen Versorgung in Kraft, die sowohl die Nutzung von Videosprechstunden erweitern als auch den Fortgang der Therapie bei einem Krankenkassenwechsel vereinfachen. Diese Anpassungen, vereinbart zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband im Rahmen der Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte), zielen auf mehr Flexibilität und Kontinuität für Patientinnen und Patienten ab.

Erweiterte Möglichkeiten für Videosprechstunden in der frühen Behandlungsphase

Eine zentrale Neuerung betrifft die digitale Durchführung psychotherapeutischer Leistungen: Künftig dürfen auch psychotherapeutische Sprechstunden sowie probatorische Sitzungen per Videosprechstunde angeboten werden. Bisher war diese Option auf die Akutbehandlung sowie reguläre Einzel- und Gruppentherapiesitzungen beschränkt.

Dies ermöglicht eine flexiblere Gestaltung der initialen Phase der Diagnostik, Indikationsstellung und des Beziehungsaufbaus zwischen Therapeut:in und Patient:in.

Empfehlung zum persönlichen Kontakt bleibt bestehen: Trotz der neuen Möglichkeiten wird weiterhin empfohlen, insbesondere den Erstkontakt persönlich in der Praxis durchzuführen. Die Neuregelung sieht vor, dass mindestens 50 Minuten der psychotherapeutischen Sprechstunden und mindestens 50 Minuten der probatorischen Sitzungen im direkten persönlichen Kontakt stattfinden sollen. Dies dient dazu, eine fundierte diagnostische Einschätzung zu ermöglichen und eine tragfähige Vertrauensbasis zu schaffen.

Ausnahmen für rein videobasierte Erstkontakte: In begründeten Ausnahmefällen ist es jedoch möglich, auch diese ersten Kontakte ausschließlich per Video durchzuführen. Solche Ausnahmen können beispielsweise vorliegen, wenn:

  • Gesundheitliche Gründe ein persönliches Erscheinen in der Praxis erheblich erschweren oder verhindern.
  • Die Patientin oder der Patient nach umfassender Aufklärung ausdrücklich eine Videositzung für den Erstkontakt wünscht.

Betonte Verantwortung im Krisenfall bei Videobehandlung: Neu hinzugefügt wurde eine Klarstellung bezüglich der therapeutischen Verantwortung bei Videositzungen. Psychotherapeut:innen sind nun explizit verpflichtet, auch im Rahmen einer Videobehandlung sicherzustellen, dass im Falle einer Krise eine geeignete Weiterbehandlung oder Krisenintervention gewährleistet ist, sofern dies medizinisch indiziert erscheint. Diese Sorgfaltspflicht gilt für alle psychotherapeutischen Videositzungen und unterstreicht die besondere Verantwortung im digitalen Behandlungssetting.

Vereinfachte Fortführung der Therapie bei Kassenwechsel

Eine weitere wesentliche Erleichterung betrifft Patient:innen, die während einer laufenden Psychotherapie die Krankenkasse wechseln. Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die bisher notwendige erneute inhaltliche Prüfung der Therapie durch die neue Krankenkasse.

Nahtlose Fortsetzung wird ermöglicht: Die Fortführung einer bereits genehmigten und begonnenen Psychotherapie wird dadurch deutlich vereinfacht und eine potenziell schädliche Therapieunterbrechung vermieden. Patient:innen können ihre Behandlung künftig ohne erneute Begutachtung fortsetzen, indem sie bei ihrer neuen Krankenkasse einen Antrag auf Fortsetzung stellen.

Wichtige Fristen und Unterlagen:

  • Der Antrag auf Fortsetzung muss innerhalb von vier Wochen nach Beginn des auf den Kassenwechsel folgenden Quartals bei der neuen Krankenkasse eingereicht werden.
  • Die Frist endet jedoch spätestens mit der ersten Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Sitzung im entsprechenden Quartal.
  • Dem Antrag müssen die Genehmigung der vorherigen Krankenkasse sowie eine Übersicht über die bereits durchgeführten Therapieeinheiten beigefügt werden.

Ausblick: Mehr Flexibilität und Kontinuität

Die Neuregelungen stellen einen weiteren Schritt zur Modernisierung und Flexibilisierung der psychotherapeutischen Versorgung dar. Sie erleichtern den Zugang zu Erstgesprächen und Diagnostik, insbesondere für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen oder in ländlichen Regionen, und stärken gleichzeitig die Kontinuität der Behandlung bei einem Wechsel der Krankenversicherung.

Die Anpassungen tragen der zunehmend digitalen Lebenswelt Rechnung, betonen jedoch gleichzeitig den weiterhin hohen Stellenwert des persönlichen Kontakts in der psychotherapeutischen Beziehung. Die notwendigen Anpassungen der Gebührenordnungspositionen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) werden durch den Bewertungsausschuss rückwirkend zum 1. Januar 2025 vorgenommen.

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